Inhaltsverzeichnis/Gliederung
1.Geltungsbereich/Anwendbares Recht
1.1 Geltungsbereich 1.2 Bauleistungen 1.2.1 Leistungsumfang und Preis
1.2.2 Zahlungen 1.2.3 Sicherheitsleistungen 1.2.4 Ausführung
1.2.5 Ausführungsfristen 1.2.6 Eigenleistung des Auftraggeber 1.2.7 Gewährleistungsfrist
1.2.8 Versicherungen 1.2.9 Sonstiges
1.3 Planungsleistungen
1.4 Dokumente, schriftliche Bestätigungen
2. Vertragspartner / Betreiberinformationen
3. Angebot und Vertragsabschluß
4. Preise
5. Zahlungsbedingungen
5.1 Rechnung, Abzug 5.2 Zahlungsänderung, Zinsen 5.3 AG Aufrechnung von Kosten
5.4 Anspruchabtretung an Dritte 5.5 Sofortfälligkeit der Zahlung 5.6 Vorauszahlung, Sicherheitsleistung,
5.6 Schadensersatz, Vertragsrücktritt 5.7 Zurückbehaltungsrecht AG
6. Lieferfrist
6.1 Lieferfristen für Baustoffe 6.2 Baustoffe, Baumaterialien, Zusatzstoffe, 6.2 Hilfsstoffe, Gebrauchsstoffe, etc.:
6.3 Bauteile, Elemente, Fertigteile, Halbfertigteile, etc.:
6.4 Lieferfriststopp 6.5 Lieferfristenfestlegung 6.6 Teillieferungen
6.7 Lieferverschiebung, -unmöglichkeit 6.8 Abruffrist 6.9 Vertragsrücktritt AN
7. Lieferung
7.1 Entgegennahmen/Abnahme der Ware durch den AG 7.2 Umlagerung bei Unmöglichkeit der Ablagerung beim AG
7.3 Unmöglichkeit der Abnahme der Ware, Abnehmer
7.4 Schäden aus Eigeneinbau 7.5 Geländebefestigung 7.6 Zügige Abladung
7.7 Folgekosten aus Schwierigkeiten bei Anfuhr, Abladung etc. 7.8 Genehmigungen etc.
7.9 Hilfskräfte 7.10 Abladepflicht 7.11Einsatz Kran
7.12 Beschädigungen der Ware 7.13 Vereinbarte Krangestellung 7.14 Fahrwege, Straßen
8. Rücktrittsrecht des Planungsbüros Stefan Ost
9. Mängelrüge, Gewährleistung
9.1 Bevollmächtigter AG 9.2 Mängelrüge 9.3 Gewährleistungsansprüche
9.4 Nachbesserungen oder Instandsetzungen 9.5 Massivbaumängel 9.6 Kleine Beschädigungen
9.7 Abweichungen 9.8 Muster
10. Eigentumsvorbehalt
10.1 Eigentum bis zur Bezahlung 10.2 Vorbehaltsware 10.3 Miteigentum
10.4 Factoring 10.5 Forderungen des AN aus Einbau in Grundstück
10.6 Forderungen des AN aus Zahlungen 10.7 Sicherungsgewährung 10.8 Rücknahme der Ware
10.9 Verwahrung der Vorbehaltsware durch AG 10.10 Abtretung der AG Entschädigungsansprüche 10.11 Forderungsbestand
11. Schadensersatzansprüche
11.1 Schadensersatzansprüche 11.2 Nichtgültigkeit von Ziffer 11.1 11.3 Verjährung
12. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte Datenschutz
12.1 Schutzrechte, Urheberrechte 12.2 Unterlagen, Zeichnungen, etc. 12.3 Ungenehmigte Vervielfältigung
12.4 Datenschutz
13. Unmöglichkeit, Vertragsanpassung
13.1 Unmöglichkeit der Lieferung 13.2 Unvorhergesehene Ereignisse
14. Verantwortungsbereich des Planungsbüro Stefan Ost
14.1 Vollständigkeit der Unterlagen 14.2 Freihalten von Mittel 14.3 AG als Ausführer
14.4 Richtigkeit und Rechtzeitigkeit des Planmaterials vom AG 14.5 Prüfungen und Nachweise
14.6 Eigentumsrecht für Planmaterial 14.7 Kosten aus Prüfungen 14.8 Haftung als Lieferant
15. Beratung
15.1 AN nur Lieferant 15.2 AN auch Planer 15.3 AN ausführendes Bauunternehmen
16. Vertreter des Planungsbüro Stefan Ost
16.1 Rechtsverbindlichkeit 16.2 Rechtsverbindlichkeit der Vertreter
17. Allgemeines
17.1 Mündliche Nebenabreden 17.2 Ware etc. Eigentum 17.3 Nutzung von Gerüste, Stützen, etc.
17.4 Beschädigung, Verschmutzung, etc. von Gerät 17.5 Produktprüfung, Zertifizierung, o.ä.
17.6 Baustellenbegehung von Erfüllungsgehilfen etc. des AN
18. Erfüllungsort und Gerichtsstand
18.1 Erfüllungsort 18.2 Gerichtsstand
19. Schlussbestimmung
19.1 Anwendung deutsches Recht 19.2 Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Geltungsbereich / Anwendbares Recht
1.1 Für die Geschäftsbeziehung, Angebote, Lieferungen und Leistungen bezüglich eines Bauvorhabens und für die weiteren laufenden Geschäftsbeziehungen zwischen uns ( Planungsbüro Stefan Ost / Stefan-Ost.Solutions(nachfolgend einfachhalber nur Planungsbüro Stefan Ost genannt)) und Ihnen einschließlich sämtlicher resultierender Ansprüche gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeine Geschäftsbeziehungen in ihrer zum Zeitpunkt gültigen Fassung. Diese gelten auch, wenn sich der Verkäufer im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung bei späteren Verträgen nicht ausdrücklich auf sie bezieht. Abweichende Bedingungen erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten diesen ausdrücklich und schriftlich im Einzelfall zugestimmt. Auch wenn im Einzelfall der Verkäufer Allgemeine Geschäftsbedingungen der Gegenseite akzeptiert, gelten ergänzend die Geschäftsbedingungen des Verkäufers des Planungsbüro Stefan Ost. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Geschäftsbeziehungen zwischen uns und Ihnen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
1.2 Bauleistungen: (§1 VOB/B)
Werden Bauleistungen ausgeführt gelten die allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen, Teil B (VOB/B) und gegebenenfalls die Technischen Bestimmungen der VOB Teil C. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.
1.2.1 Leistungsumfang und Preis, Vergütung (§1, §2 VOB/B)
Die Errichtung des Bauvorhabens erfolgt, gemäß dem abgeschlossen Bauvertrag bzw. Unterschriebener Angebots-, Auftragsschreiben. Weiter dem beigelegten Bau- und Leistungsbeschreibung, evtl. vereinbarten Zusätzen zur Bau- und Leistungsbeschreibung, sowie den uns vom AG zur Verfügung gestellten Plänen (wenn vorhanden). Nachträgliche Sonderwünsche des AG sind im Preis nicht enthalten. Sie sind gesondert - aus Beweisgründen – schriftlich zu vereinbaren und zu vergüten. Dem Auftraggeber ist weiterhin bekannt, dass nachträgliche Sonderwünsche auch zu einer Bauzeitverlängerung führen können, die nicht vom AN zu vertreten ist. Sofern die statische Berechnung und/oder die Planstellung bzw. die Planbearbeitung durch den Auftragnehmer erfolgt, wird diese entsprechend den Bestimmungen der HOAI gesondert abgerechnet (vergleiche VOB Teil C, DIN 18331, Ziffer 4.3.10). Soweit darüber hinaus im abgeschlossenen Bauvertrag nichts anderes bestimmt ist, werden Einbauteile und Stahl nach Stücklisten bzw. Stahllisten zum angebotenen Preis gesondert abgerechnet. Das Grundstück, öffentliche Erschließungskosten, Vermessungskosten und Kosten nach dem kommunalen Abgabegesetz (KAG) sind nicht im vereinbarten Preis enthalten. Alle Beträge sind in Euro vereinbart.
1.2.2 Zahlungen, siehe Ziffer 5.
1.2.3 Sicherheitsleistungen 8§17 VOB/B)
Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Finanzierung des Vertragspreises durch eine Finanzierungsbestätigung einer Bank oder Sparkasse mit dem Sitz in der Europäischen Union zu Gunsten des Auftragnehmers innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Abschluss des Werkvertrages nachzuweisen. Die Sicherstellung der Finanzierung kann auch in der Weise erfolgen, dass sich der Auftraggeber verpflichtet, sein Finanzierungsinstitut unwiderruflich anzuweisen, Zahlungen aus dem Finanzierungsvertrag - nach Vorlage geprüfter Rechnungen - unmittelbar an den Auftragnehmer zu leisten. Als Sicherheit für die vertragsgemäße Erfüllung der bestehenden und künftigen Zahlungsverpflichtungen eines Auftraggebers aus dem abgeschlossenen Werkvertrag ist zu Gunsten des Auftragnehmers vom Auftraggeber eine Bürgschaft einer Bank oder Sparkasse mit dem Sitz in der Europäischen Union in Höhe des vereinbarten Vertragspreises zu stellen. Die Bürgschaft wird unbefristet und unwiderruflich erteilt, auf die Einreden und Anfechtung, der Aufrechnung und der Vorausklage gemäß §§ 768, 770 und 771 BGB wird verzichtet. Dem Auftraggeber steht das Austauschrecht nach § 17 Nr. 3 VOB/B zu, d. h. die Sicherheit kann bei einem zu vereinbarenden Geldinstitut auf ein Sperrkonto mit der Maßgabe eingezahlt werden, dass nur beide Parteien hierüber gemeinsam verfügen können.
1.2.4 Ausführung (§3, §4 VOB/B)
Mit Unterzeichnung des Vertrages bevollmächtigt der Auftraggeber den Auftragnehmer alle erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung des Bauvorhabens zu treffen und - soweit die Statische Berechnung und/oder die Planerstellung bzw. Planbearbeitung durch den Auftragnehmer erfolgt - mit Behörden, Energieversorgungsunternehmen und Nachbarn zu verhandeln. Der Auftraggeber teilt den Auftragnehmer - sofern die statische Berechnung und/oder die Planerstellung bzw. Planbearbeitung durch den Auftragnehmer erfolgen soll - Vollmacht, den Bauantrag bzw. notwendige Anträge für die Entwässerung usw. zu stellen (§2 Abs.9 VOB/B). Eine Kostenübernahme durch den Auftragnehmer für die erteilten Anträge und Genehmigungen sowie für eventuelle Schäden an Gehwegen im Zuge der Baumaßnahme usw. ist damit nicht verbunden (§4 Abs 1 Nr.1 VOB/B). Der Auftraggeber räumt dem Auftragnehmer unwiderruflich das Hausrecht auf der Baustelle und auf dem Baugrundstück bis zur Übergabe und Abnahme des Vertragsobjektes ein. Der Auftragnehmer ist berechtigt (§2 Abs.6 VOB/B) erhöhte Aufwendungen bzgl. Der Arbeitsleistung, Arbeitsvorbereitung, Leistungserbringung sowie Materialeinsatz an den Auftraggeber weiter zu verrechnen, wenn sich aufgrund von Witterungsverhältnissen, unvorhersehbaren oder nicht vereinbarten geologischen Verhältnissen Ausführungsanpassungen ergeben. Diese Mehrleistungen gelten als vom Auftraggeber genehmigt durch schriftliche Bestätigung und/oder bloße Leistungserbringung. Dem Auftragnehmer (§4 Abs.4 VOB/B) werden unentgeltlich Lager- und Arbeitsplätze, soweit dies auf dem Baugrundstück einrichtbar sind überlassen. Sind keine ausreichenden Lager- und Arbeitsplätze vorhanden, so sind diese vom Auftraggeber zu schaffen und gegebenenfalls alle daraus anfallenden Kosten vom Auftraggeber zu tragen. Der Bau-, Brauchwasser- und Stromanschluss wird vom Auftraggeber unentgeltlich gestellt, falls nichts anderes vereinbart ist. Stromanschluss für Starkstrom ist vom Auftraggeber unentgeltlich zu stellen. Ist dieser nicht vorhanden, so sind Kosten, die aus elektrotechnischen Umbauten, Umrüstungen, Anschlüssen, Verteilerkästen, etc. vom Auftraggeber zu veranlassen und zu bezahlen, es sei denn, der Auftraggeber beauftragt den Auftragnehmer mit dieser Aufgabe, so kann der Auftragnehmer die entstehenden Kosten plus einen 12 %-igen Bearbeitung- und Verwaltungsaufschlag, sowie aus allg. Geschäftskosten und Gewinn/Verlust-Aufschlag plus gesetzl. Mehrwertsteuer.
1.2.5 Ausführungsfristen (5 VOB/B)
Zur Einhaltung des vereinbarten Termins müssen spätestens 7 Wochen vor Ausführungsbeginn sämtliche endgültigen und wenn erforderlich, die vom Prüfingenieur bzw. von Prüf-, Kontroll- und Genehmigungsämtern und Behörden freigegebenen Produktionspläne, Pläne, Unterlagen vorliegen. Ist der Beginn einer Baumaßnahme und der Vertragsabschluss zeitlich kürzer als 7 Wochen, so hat sich der AG schon jetzt mit Zeitverzögerungen, Zeitanpassungen, Produktionsproblemen, Ausführungsproblemen, Organisationsproblemen der Abläufe und Ausführungen einverstanden zu erklären; diese Probleme, Behinderungen und Verzögerungen jeglicher Art und Weise schließen jegliche Schadensersatzforderungen, Preisanpassungen, Preisminderungen aus Beschleunigungsforderungen ohne Entlohnung aus. Vorgenanntes gilt ebenso bei Einbeziehung von Nachunternehmer für jedes nötige Gewerk. Der Auftraggeber ist verpflichtet zum vereinbarten Zeitpunkt die Bereitschaft der Baustelle zur Leistungs- und/oder Liefererbringung zu gewährleisten. Erfolgt dies nicht, so ist der Auftragnehmer berechtigt, Maschine, Gerüst, Rüstung und Bauteile/Baumaterial an einer vom AN gewählten Stelle zum Vorteil des Bauablaufes - auch auf fremden Grund und Boden zu lagern und deponieren und/oder auf Kosten des AG auszulagern, Anlieferung, Anfahrt der Arbeitskraft, Arbeitskraft nach Stunden- und Materialaufwand sofort abzurechnen (§6 Abs.2 VOB/B). Umlagerungs- und Auslagerungskosten von Bauteilen und Baumaterial gehen zu Lasten des Auftraggebers. Rohbauten, Teile/Abschnitte von Rohbauten, Außenanlagen und witterungsabhängige Gewerke, Arbeiten und Leistungen sowie Mängelbeseitigungen werden ausdrücklich von den vereinbarten Fertigstellungsterminen ausgeschlossen. Ebenfalls ausgeschlossen vom Fertigstellungstermin/en sind Lieferschwierigkeiten, Leistungsprobleme, Ausführungsprobleme und auftretende Verzögerungen und Probleme von Nachunternehmern, Zulieferern und Vorlieferer/-leister. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass Änderungen und Zusätze nach Abschluss des Vertrages zu einer Bauzeitverlängerung führen können. Für diesen Fall wird der Fertigstellungstermin einvernehmlich zwischen den Parteien neu festgelegt.
1.2.6 Eigenleistung des Auftraggeber
Bei Eigenleistungen, dem Einbau von Einrichtungsgegenständen, sowie sonstigen Handwerksleistungen des Auftraggebers in eigener Regie obliegen dem Auftragnehmer keine Beratungs- und Überwachungspflichten sowie Gewährleistungspflichten. Nimmt der AG Eigenleistungen jeder Art und Weise in eigener Regie in Bereichen der Bausubstanz vor, welche
einen Eingriff in statische, bauphysikalische, bauchemische, planerische, grundrissbetreffende Teile und Bereiche darstellen, so erlischt sofort mit Anfang der Eigenleistung - ob fertig gestellt oder nicht - für dieses Teil und alle damit zusammenhängenden Bauteile und damit eine Auswirkung erleidenden Bereiche und Teile bis zum gesamten Bauobjekt die Gewährleistung und Gewährleistungsfrist. Art und Umfang der Eigenleistungen sowie ihre zeitliche Eingliederung in den Bauablauf sind im abgeschlossenen Bauvertrag festgelegt. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die am Vertragsgegenstand durch Eigenleistungen des Auftraggebers verursacht worden sind. Der Auftragnehmer haftet weder unmittelbar noch mittelbar für die fachgerechte Ausführung von Eigenleistungen - entstehende Schäden, deren Ursachen in der Ausführung von Eigenleistungen durch Auftraggeber liegen, sind vom Auftraggeber zu tragen. Bauzeitverlängerungen, welche aus Eigenleistungen des Auftraggeber rühren, schließen Schadensersatzansprüche des AG aus, sondern nur zu einer Bauzeitverlängerung in dem gleichen Maße. Kosten aus Terminanpassungen von Leistungserbringern des Planungsbüro Stefan Ost und des Planungsbüro Stefan Ost selbst sind vom AN an den AG weiter zu verrechnen und gesondert in Rechnung zu stellen.
1.2.7 Gewährleistungsfrist
Es gilt die vierjährige Gewährleistungspflicht der VOB / B als vereinbart.
1.2.8 Versicherungen
Der Auftraggeber verpflichtet sich, eine Bauherrenhaftpflicht- sowie eine Bauwesenversicherung abzuschließen. Der Auftragnehmer empfiehlt dem Auftraggeber weiterhin, eine Brandversicherung abzuschließen.
1.2.9 Sonstiges
Die Kündigung des abgeschlossenen Bauvertrages ist nur in schriftlicher Form wirksam und muss - im kaufmännischen Verkehr - per Einschreiben erfolgen.
1.3 Planungsleistungen: (§2 Abs. 9 VOB/B)
Werden Planungsleistungen ausgeführt gilt immer die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI). Planungsleistungen sind, ohne dass ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht wird, stets alle Leistungen, welche nicht Bauleistungen (Nr. 1.2) anzurechnen sind, es sei denn, sie sind ausdrücklich in den Bauleistungen vertraglich festgehalten. Planungsleistungen umfassen den Bereich jeglicher planerischen Tätigkeit bzgl. eines Bauobjektes oder Teilbauobjektes, seiner Baustellentermine, Anfahrten, Fahrten und Wege zu behördlichen Gesprächen und Terminen. Termine und Besprechungen mit Nachbarn und Anliegern und Fahrten/Wege zu diesen. Ein Planungsauftrag kommt bei jedem Vertragsabschluss über Bauleistungen automatisch zustande, tritt allerdings nur in Kraft, wenn tatsächlich Ingenieur- oder Architektenleistungen notwendig sind. Solche Leistungen sind dann gegeben, wenn das Fachwissen und/oder die Qualifikation zur Beurteilung einer Sachlage es erfordert, und/oder technische Nachweise, Gutachten, ausführliche technische Sach- und Facherläuterungen/-erklärungen/-darlegungen geführt werden müssen, sowie technische Zeichnungen und Pläne, deren nötige Genauigkeit über die Ausführung einer Handzeichnung/-skizze hinaus geht und/oder vorgenanntes für den weiteren Bauablauf, Bauausführung, Produktion, Planung, Behörden, Ämter, Kommunen, Nachunternehmer, Zulieferer, Vorlieferer, etc. und zur genauen Dokumentation und Beweisführung/Nachweisführung notwendig sind.
1.4 Dokumente, schriftliche Bestätigungen: (§2 Abs. 9 VOB/B)
Werden schriftliche Dokumente oder Bestätigungen einfacher Form (maximal eine DIN A4 Seite), so ist der Aufwand für Erstellung und Durchführung aller mit dem Dokument in Zusammenhang stehenden Aufgaben separat zu entlohnen. Hierbei gilt ungeachtet der Aufgaben aus Nr. 1.3 ebenfalls die HOAI als Kostenermittlung.
2. Vertragspartner / Betreiberinformationen
Ihr Vertragspartner ist das: Planungsbüro Stefan Ost - Dasinger Str. 18 - 86316 Friedberg / Bayern – Tel: 08205-226713 – Fax: 08205-226712 – Mail: info@stefan-ost.de
3. Angebot und Vertragsabschluss
Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen, Lieferungen und Leistungen bedürfen der Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung. Schriftliche Angebote der Geschäftsleitung des Verkäufers/ Auftragnehmer binden diesen nur, wenn sie vom Kunden innerhalb von 2 Wochen ab Angebotsdatum angenommen werden. Aufträge der Kunden binden diese 3 Wochen ab Auftragsdatum und bleiben verbindlich, wenn sie von der Geschäftsleitung des Verkäufers nicht innerhalb dieser Frist schriftlich abgelehnt werden. Übermittlungsfehler, insbesondere bei telefonischer oder mündlicher Übermittlung, gehen zu Lasten des Bestellers. Der Vertrag, Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen, Lieferungen und Leistungen bedürfen der Rechtswirksamkeit und kommt/kommen mit schriftlicher Auftragsbestätigung (Unterschrift auf Angebotsschreiben) oder bloßer Lieferung/Leistung durch den Verkäufer/Auftragnehmer zustande. Das gleiche gilt ebenso für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden.
4. Preise (§2 VOB/B)
Die im Angebot genannten Preise verstehen sich als Nettopreise zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe zuzüglich des gesetzlichen Mehrwertsteuersatzes zum Zeitpunkt der Lieferung bzw. Leistungserbringung. Die Preise für Lieferungen gelten für Nettoware ohne Abladen unverpackt und ohne Paletten etc. Bei reinen Lieferaufträgen ist die volle Auslastung der Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von 40 Tonnen zugrunde gelegt. Bei einer niedrigeren Auslastung erfolgt ein Preisaufschlag nach GNT neuster Fassung. Nach Auftragserteilung eintretende/eingetretene Lohn-, Fracht-, Materialpreis- und sonstige Kostensteigerungen, sowie Umsatzsteuererhöhungen berechtigen den Verkäufer / Auftragnehmer dem Kunden gegenüber den vereinbarten Preisen entsprechend zu erhöhen. Der gesetzliche Kleinwasserzuschlag wird anteilig mäßig dem Warenpreis zugerechnet. Wenn im Angebot nichts anderes erwähnt ist, werden Einbauteile und Stahl nach Stücklisten bzw. Stahllisten zum angebotenen Preis gesondert abgerechnet. Sollten für Lieferungen und Leistungen keine Preise vereinbart sein, werden die am Liefertag üblichen Preise und Kosten des Auftragnehmers berechnet.
5. Zahlungsbedingungen (§16 VOB/B)
5.1 Rechnungen, Abzug
Die Rechnungen sind ohne Abzug sofort zahlbar. Überweisungen und Schecks gelten erst mit der Gutschrift und Einlösung als Zahlung. Skontoabzug oder anders lautende Zahlungsvereinbarungen sind nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung zulässig.
5.2 Zahlungsänderungen, Zinsen
Dem AG werden 14 Tage nach Rechnungsdatum Kreditzinsen mit mindestens 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank berechnet und zwar auch dann, wenn ein längeres Ziel oder Ratenzahlung vereinbart ist. Bei Annahme von Wechseln, die vorbehaltlich der Diskontierungsmöglichkeit erfolgt gehen Diskontspesen zu Lasten des Auftraggebers/Kunden/Käufers und sind sofort zahlbar. Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur erfüllungshalber unter Berechnung aller hierdurch anfallenden Kosten und Spesen zu Lasten des Auftraggebers/Kunden/Käufers angenommen und können jederzeit ohne Grundangabe zurückgewiesen und an ihrer Stelle Barzahlung verlangt werden.
5.3 AG Aufrechnung
Eine Aufrechnung gegen die Forderungen des AN/Verkäufers/Planungsbüro Stefan Ost ist ausgeschlossen, es sei denn dass die Gegenforderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Die Zurückbehaltung gegen die Forderungen des Verkäufers/Planungsbüro Stefan Ost wegen Gegenansprüchen, die nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen, ist ausgeschlossen. Es ist dem Auftragnehmer/ Planungsbüro Stefan Ost gestattet, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen des Bestellers aufzurechnen.
5.4 Anspruchsabtretungen
Der Auftraggeber/Kunde/Käufer ist nicht berechtigt, seine Ansprüche gegen das Planungsbüro Stefan Ost an Dritte abzutreten.
5.5 Sofortfälligkeit der Zahlung
Zahlt der Auftraggeber/Kunde/Käufer eine Rechnung nicht bis spätestens 14 Tage nach Fälligkeit, überschreitet die offenen Forderungen des AN aus gelieferten/geleisteten Warenlieferungen/Werkleistungen den festgelegten Warenkredit, gehen Wechsel zu Protest oder werden Schecks protestiert oder nicht eingelöst, werden alle sonstigen noch offenen Rechnungen des AN, auch solche, für die erfüllungshalber Wechsel hereingenommen wurden, zur sofortigen Zahlung fällig. Dasselbe gilt, wenn der Auftraggeber/Kunde/Käufer seine Zahlungen einstellt, überschuldet ist, über sein Vermögen das Vergleichs- oder Insolvenzverfahren eröffnet, oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird, oder Umstände bekannt werden, die begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Auftraggeber/Kunden/Käufer rechtfertigen.
5.6 Vorauszahlung, Sicherheitsleistung, Schadensersatz, Vertragsrücktritt
Im Falle des Zahlungsverzug kann das Planungsbüro Stefan Ost - unbeschadet weiterer Ansprüche - die banküblichen Zinsen, mindestens jedoch Zinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank berechnen. Weiterhin ist das Planungsbüro Stefan Ost berechtigt, die Liefer-, Ausführungs- und Leistungsfristen zu verschieben bzw. auszusetzen. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers/Kunden/Käufers ist das Planungsbüro Stefan Ost - nach seiner Wahl - berechtigt, weitere Lieferungen bzw. Leitungen von Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen abhängig zu machen oder Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung zu verlangen und vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber/Kunde/Käufer zu Recht die Lieferung/Leistung beanstandet hat. Außerdem kann das Planungsbüro Stefan Ost entgegengenommene Wechsel vor Verfall zurückgeben und sofortige Barzahlung fordern.
5.7 Zurückbehaltungsrecht AG
Der Auftraggeber verzichtet auf die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts aus früheren oder anderen Geschäften der laufenden Geschäftsverbindung.
6.Lieferfrist
6.1 Lieferfristen für Baustoffe
Unter den Begriff Baustoffe fallen alle Baustoffe, Baumaterialien, Zusatzstoffe, Hilfsstoffe, Gebrauchsstoffe, jegliche Art von Fertigteilen, Halbfertigteilen in allen Ausführungen, Formen und Materialien. Vereinbarte Liefertermine beziehen sich auf die Bereitstellung der Ware zur Übergabe bzw. zum Versand ab dem jeweiligen auszuliefernden Werk bzw. Auslieferungslager.
6.2 Baustoffe, Baumaterialien, Zusatzstoffe, Hilfsstoffe, Gebrauchsstoffe, etc.:
Oben genannte Baustoffe, in Sackware, Mauerwerk in kleinen Mengen, Eckwinkel, Gewebe, etc. o. ä. werden in eigenmächtiger Disponierung und Planung dem Bauvorhaben zugeführt. Ein Liefertermin besteht nicht, es sei denn ein Termin wurde ausdrücklich schriftlich fixiert.
6.3 Bauteile, Elemente, Fertigteile, Halbfertigteile, etc.:
Der Auftraggeber hat sein Mitwirkungspflicht wahrzunehmen und zur maximalen Beschleunigung des Baufortschritts zu sorgen. Er hat sich im aktiven Verhältnis mit den Vertretern des Planungsbüro Stefan Ost über die Endplanung des Bauobjekts zu beteiligen und somit zur Planungsfertigstellung beizutragen. Werden Bauplanungen vom Kunden selbst oder von Ihm beauftragten externen Firmen/Unternehmen/Architekten/etc., so hat er alle notwendigen Planungsunterlagen und Genehmigungen unaufgefordert dem Planungsbüro Stefan Ost in Kopie zur Verfügung zu stellen. Zur Einhaltung des vereinbarten Liefertermins müssen spätestens 7 Wochen vor Auslieferungsbeginn sämtliche endgültigen und, wenn erforderlich, die vom Prüfingenieur freigegebenen Produktionspläne für die Fertigung vorliegen.
6.4 Lieferfriststopps
Die Lieferfrist des AN ruht, solange ihm Ausführungsunterlagen sowie alle für die Ausführung des Auftrages notwendigen oder zweckmäßigen Unterlagen nicht übergeben bzw. Informationen nicht erteilt worden sind, soweit das Planungsbüro Stefan Ost diese nicht selbst erstellen muss, oder der AG ihm gegenüber mit einer anderen fälligen Verbindlichkeit in Verzug ist.
6.5 Lieferfristenfestlegungen
Lieferfristen sind unverbindlich, soweit nicht im Einzelfall ausdrücklich Gegenteiliges vereinbart ist. Angegebene oder vorgeschriebene Lieferfristen erlauben dem Planungsbüro Stefan Ost eine Abweichung von bis zu 14 Tagen. Auch bei stundenweise zugesagten Lieferfristen liegt kein Fixgeschäft vor. Das Planungsbüro Stefan Ost ist berechtigt, die Lieferfrist auch bei Teillieferungen bis zu 3 Stunden zu über- oder unterschreiten. Lieferungen erfolgen nur innerhalb der Geschäftszeit Montag mit Freitag, 7:00 bis 16:30 Uhr. Bei Tätigkeiten außerhalb dieser Zeit, z.B. auch samstags ist ein Zuschlag von mindestens 10% auf den Lieferungs- und Leistungswert zu zahlen.
6.6Teillieferungen
Teillieferungen sind gestattet. Eine jede gilt als selbstständiges Rechtsgeschäft. Beanstandungen von Teillieferungen entbinden nicht von der Verpflichtung die Restmenge der bestellten Ware vertragsgemäß abzunehmen. Schadensersatzansprüche wegen Verzug sind ausgeschlossen, es sei denn, dass der Schaden auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung des Planungsbüro Stefan Ost oder Erfüllungsgehilfen des des Planungsbüro Stefan Ost beruht.
6.7 Lieferverschiebung, -unmöglichkeit
Unverschuldete Umstände, welche die Herstellung oder die Lieferung verkaufter Warenleistungen inklusive von Zusatz- und Dienstleistungen wie beispielsweise Krangestellung oder Gestellung von Betonpumpen, Bagger, LKWs etc. unmöglich machen, verzögern oder übermäßig erschweren, ebenso alle Fälle höherer Gewalt, Rohstoff- oder Energiemangel, Streik, Aussperrung, Verkehrsstörungen, behördliche Maßnahmen, Betriebsstörungen, Lieferterminüberschreitung von Zulieferern, Vorlieferanten und andere vom dem Planungsbüro Stefan Ost oder einem für das Planungsbüro Stefan Ost arbeitenden Betrieb nicht zu vertretende Umstände, auch in der Firma des Lieferanten bzw. dessen Erfüllungsgehilfen entbinden für die Dauer der Behinderung oder deren Nachwirkungen von der Liefer- und Leistungspflicht. Zu einer Nachlieferung der auf diesen Zeitraum entfallenden Mengen ist das Planungsbüro Stefan Ost nicht verpflichtet. In den vorgenannten Fällen ist das Planungsbüro Stefan Ost zum schadensersatzfreien Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn für das Planungsbüro Stefan Ost die Leistung unmöglich bzw. unzumutbar geworden oder ein Ende des Leistungshindernisses nicht abzusehen ist. Zum Rücktritt ist das Planungsbüro Stefan Ost auch dann berechtigt, wenn nach erteilter Auftragsbestätigung außer gewöhnliche (20% oder mehr) Erhöhungen von Rohstoff und /oder Energiekosten eintreten, die sich auf den Verkaufspreis auswirken.
6.8 Abruffrist
Bei Verkauf auf Abruf von großen Fertigteilen jeglicher Art ist das Planungsbüro Stefan Ost bei Überschreitung der vereinbarten oder angemessenen Abruffrist, spätestens jedoch nach 6 Monaten nach Auftragsabschluss berechtigt, wenn vom Planungsbüro Stefan Ost eine Nachfrist von 14 Tagen gesetzt und diese fruchtlos verstrichen ist, vom Vertrag bzw. dem noch schwebenden Teil des Geschäfts zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu fordern oder Rechte auf Erfüllung nebst Verzögerungsschaden geltend zu machen. Ebenso ist das Planungsbüro Stefan Ost berechtigt diesbezügliche Ansprüche von Zu-, und Vorlieferern an den Kunden weiterzureichen.
6.9 Vertragsrücktritt AN
Im Falle des Bauvertrages kann unter den vorgenannten Voraussetzungen die Firma nach Wahl vom Vertrag zurücktreten oder Zahlung einer pauschalierten Vergütung der bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Leistungen und Aufwendungen in Höhe von 10% der Auftragssumme verlangen.
7. Lieferung
7.1 Entgegennahmen/Abnahme der Ware durch den AG.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Ware zum vereinbarten Zeitpunkt abzunehmen. Sofern die bereitgestellte Ware bis zu vereinbarten Liefertermin oder innerhalb der Lieferfrist nicht abgenommen ist, gilt sie mit Ablauf des fünften Werktages nach dem Liefertermin bzw. nach Ablauf der Frist als genehmigt bzw. abgenommen.
7.2 Umlagerung bei Unmöglichkeit der Ablagerung beim AG
Das Planungsbüro Stefan Ost ist berechtigt die Ware auf Kosten des Auftraggebers auszulagern und als ab Werk geliefert zu berechnen. Umlagerungs- und Auslagerungskosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Erfüllungsort für die Warenlieferung ist immer das Baustoffwerk bzw. das Baustofflager, oder das im Auftrag des AN tätige Unternehmen, es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart. Jede Lieferung erfolgt auf Gefahr des AG. Alle Verkäufe verstehen sich ab Sitz der Lieferwerke oder seiner Lieferanten oder Zulieferern. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht in dem Zeitpunkt auf den AG über, in welchen die Ware verladen ist. Bei Selbstabholung hat der AG zu prüfen, ob die Waren einwandfrei verladen sind, und hat Verlademängel unverzüglich zu rügen.
7.3 Unmöglichkeit der Abnahme der Ware, Abnehmer
Die Abnahme ist stets von Arbeitern/Erfüllungsgehilfen des Planungsbüro Stefan Ost zu geschehen und auf dem Lieferschein unter Hinweis auf eventuell vorhandene sichtbare Mängel zu bescheinigen. Sind aus Gründen des Liefertermins, Arbeitszeiten, Urlaub, Streik, höhere Mächte, unverschuldeter Ursachen oder ist es dem AN aus Auslastungsgründen nicht möglich zum Zeitpunkt der Warenabnahme auf der Baustelle einen Vertreter des Planungsbüro Stefan Ost Vorort zu stellen, so gehen die Abnahmepflichten auf den AG oder dessen Erfüllungsgehilfen über. Sieht sich der AG nicht im Stande die Abnahme durchzuführen, ist der AN berechtigt einen Mitarbeiter an dessen Stelle zu delegieren und nach Stundenaufwand und Stundensatz eines qualifizierten Facharbeiters plus etwaige Anfahrkosten abzurechnen.
7.4 Schäden aus Eigeneinbau
Verbaut der AG die Ware selbst und eigenmächtig in Eigenregie, so gehen Schäden, die durch unsachgemäßes Lagern, Einbauen, Verlegen und beim Ausbetonieren und Betonieren der Teile eintreten, nicht zu Lasten des AN.
7.5 Geländebefestigung
Bei Lieferungen frei Baustelle sind die ausreichenden befestigten Zufahrtsstraßen und Standplätze vom AG vorzuhalten. Dies gilt auch, wenn Lieferung frei Haus oder Baustelle des AG zugesagt ist. In diesen Fällen ist der AN zur Anfuhr nur insoweit verpflichtet, als dies nach der Entscheidung des betreffenden Fahrers auf festen Straßen oder sonstigen festen gefahrlosen Zufahrtswegen möglich ist und zwar mit dem gesamten Fahrzeuggewicht. Auch gilt dies für Lastzüge (Regelgesamtgewicht 40 to) bzw. den eingesetzten Spezialfahrzeugen, Maschinen, Pumpen und Mietfahrzeuge.
7.6 Zügige Abladung
Ist es lediglich ein Lieferauftrag so ist der AG zu einer unverzüglichen Entladung verpflichtet, andernfalls haftet er für den entstandenen Schaden und zusätzliche Aufwendungen. Wartezeiten und Mehrentladezeiten gehen zu Lasten des AG, falls dieser hierfür verantwortlich ist.
7.7 Folgekosten aus Schwierigkeiten bei Anfuhr, Abladung etc.
Treten aufgrund der örtlichen Verhältnisse bei der Anfuhr Schwierigkeiten und Zeitverluste durch Umladen, Umrangieren, Steckenbleiben, Anführmöglichkeit nur in separater Weise oder ähnliches auf ist das Planungsbüro Stefan Ost berechtigt etwaige Folgekosten der Zulieferfirmen mit Bearbeitungsaufschlag von mindestens 10% an den AG weiter zu berechnen. Eine Annahmeverweigerung seitens des AG ist nicht zulässig, wenn aus diesen Gründen die Anfuhr frei Haus oder Baustelle des AG nicht oder nicht vollständig erfolgen kann.
7.8 Genehmigungen etc.
Der AG sorgt entsprechend §45.6 bzw. 7 StVO dafür, dass rechtzeitig vor Abladebeginn bzw. Verlegevorgang oder vor Inbetriebnahme gemieteter Pumpen/Maschinen Anordnungen der zuständigen Behörde befolgt werden bzw. die Zustimmung der Straßenverkehrsbehörde eingeholt worden ist. Ebenfalls sorgt der AG für eine frühzeitige Benachrichtigung der evtl. angrenzenden betroffenen Nachbarn. Entstandene Kosten oder Gebühren für die Genehmigung sowie etwaige Geldbußen wegen Nichtbeachtung dieser vertraglichen Vereinbarung trägt der AG. Sieht sich der AG nicht im Stande diese Pflicht durchzuführen, ist der AN berechtigt einen Mitarbeiter an dessen Stelle zu delegieren und nach Stundenaufwand und Stundensatz eines Ingenieur/Architekt plus Anfahrkosten abzurechnen.
7.9 Hilfskräfte
Ist nur Lieferung vereinbart, so hat der AG bei Lieferung und Abladung geeignete Hilfskräfte auf seine Kosten bereitzustellen, ebenfalls eventuell benötigte Rampen, Abdeckungen und Absperrungen und im Übrigen einen ungehinderten Zugang zu stellen.
7.10 Abladepflicht
Es besteht prinzipiell keine Abladepflicht, wenn aufgrund der örtlichen Gegebenheiten das jeweilige Spezialfahrzeug nicht entsprechend dem Wunsch des AG eingesetzt werden kann. Schlaufen und Aufhängungen werden auf Wunsch zur Verfügung gestellt und bei Nichtrückgabe binnen 8 Tagen in Rechnung gestellt.
7.11 Einsatz Kran
Ist eine Kranabladung vereinbart oder ergibt sich eine Krangestellung aus den Gewicht der zu hebenden, verladenden Teilen automatisch ohne weitere Erwähnung, so bleibt der Einsatz eines stärkeren Krans in unserer Entscheidungsgewalt unter Berücksichtigung der Umstände der Baustelle etc.. Der AG erkennt unsere Entscheidung auch im Hinblick auf etwa entstehende Mehrkosten vorbehaltlich an. Bei Abrechnung der Krangestellung auf Stundenbasis ist die An- und Abfahrzeit Arbeitszeit.
7.12 Beschädigungen der Ware
Beschädigungen oder Gewichtsverluste auf dem Transport bis zu 3% gehen stets zu Lasten des AG, ebenso Kippschäden.
7.13 Vereinbarte Krangestellung
Vereinbarte Krangestellung heißt Entladen der Ware vom Lkw und Absetzen der Ware auf den Boden. Veranlasst der AG den Fahrer - entgegen dessen Anweisung - zum Absetzen auf einer anderen Stelle, so trägt hierfür der AG die alleinige Verantwortung. Der Auftraggeber ist für die Gestellung von Ablageflächen verantwortlich. Der Fahrer ist in jedem Falle berechtigt, bei mangelhafter Gestellung einer Abladefläche auch auf dem Platz eines Dritten oder auf dem Fahrweg abzuladen. Hierzu wird der Fahrer schon jetzt vom AG ermächtigt. Auch wenn niemand beim Abladen anwesend ist, trägt der AG das Risiko einer Beschädigung oder Entwendung, es sei denn, ein Vertreter des Planungsbüro Stefan Ost ist beauftragt zur Abladekontrolle.
7.14 Fahrwege, Straßen
Der AG ist auch allein für die Beseitigung von Verschmutzungen der Fahrwege verantwortlich, es sei denn, der AG beauftragt der AN mit der Beseitigung von Verschmutzungen der Fahrwege. Als beauftragt gilt auch die stillschweigende Auftragserteilung durch nicht Nachkommen der Beseitigung der Verschmutzungen der Fahrwege, die schriftliche und mündliche Beauftragung. Abgerechnet wird nach Stundenaufwand und Stundensatz eines Hilfsarbeiters plus etwaige Anfahrtskosten. Ist kein Angestellter oder zuständiger Nachunternehmer aus Gründen zu stellen, so ist das Planungsbüro Stefan Ost berechtigt alternatives, auch höher qualifiziertes Personal zu stellen und zu verrechnen.
8. Rücktrittsrecht des Planungsbüro Stefan Ost (§9 VOB/B)
Jeder Abschluss erfolgt unter der Voraussetzung der unbedingten Kreditwürdigkeit des AG. Ist der AG mit einer fälligen Zahlung in Verzug oder hat er seine Zahlungen eingestellt oder liegen Tatsachen vor, die einer Zahlungseinstellung gleich zu erachten sind, werden Tatsachen oder Umstände bekannt, die Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des AG begründen, ruht die Liefer- und Leistungspflicht des AN. Der AN ist vorbehaltlich seiner sonstigen Rechte berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen. Als Sicherheit werden insbesondere Bankbürgschaften akzeptiert. Ist der AG trotz Aufforderung nicht zu ausreichender Sicherheitsleistung binnen gesetzter Frist bereit, ist der AN jederzeit ganz oder teilweise - unter Berücksichtigung sonstiger Schadensersatzansprüche - zum schadensersatzfreien Rücktritt von allen laufenden Verträgen berechtigt. Verschlechtern sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des AG oder ändern sich dessen rechtliche Verhältnisse (das gleiche gilt bei Erhalt ungünstiger Auskünfte über den AG), ist der AN berechtigt, soweit andere Regulierungen als Barzahlung vereinbart oder erfolgt war, Barzahlung mit sofortiger Fälligkeit zu beanspruchen, und zwar gegen Rückgabe der anderweitig gegebenen Deckungsmittel. Tritt der AG in Form der GmbH oder GmbH & Co. KG auf, wird gegebenenfalls auch eine Privathaftung der Gesellschafter oder des Geschäftsführers akzeptiert werden. Bei Vertragsrücktritt - auch teilweise Vertragsrücktritt - ist der AG verpflichtet alle vom AN erstellten Planungs- und Leistungsunterlagen (Leistung-, Vertragsunterlagen, etc.) sowie alle Kopien herauszugeben, die Urheberrechte bleiben unberührt.
9. Mängelrüge, Gewährleistung (§13 VOB/B)
9.1 Bevollmächtigter AG
Ist nur Lieferung von Material vereinbart hat der AG auf der Baustelle einen Bevollmächtigten zu stellen der stets gegenwärtig ist. Ist dies nicht der Fall, bevollmächtigt der AG schon jetzt alle an der Baustelle Tätigen, für Ihn Lieferungen vom Planungsbüro Stefan Ost beauftragten Nachunternehmern abzunehmen. Sieht sich der AG nicht im Stande aus eigenen Reihen Bevollmächtigte zu stellen und hält er dies für nötig, so kann er das Planungsbüro Stefan Ost beauftragen, einen Bevollmächtigten zu delegieren, welcher nach Stundenleistung und Stundensatz eines Ingenieur/Architekten plus Anfahrtskosten abgerechnet wird. Als beauftragt gilt, wenn schriftlich, mündlich beauftragt wird und die bloße Leistung.
9.2 Mängelrüge
Bezüglich der Pflicht der sofortigen Mängelrüge ist der AG angehalten unverzüglich, jedoch spätestens 1 Woche nach Eingang des Liefergegenstandes des Planungsbüro Stefan Ost diese Mängel schriftlich anzuzeigen. Die Beweislast für die Rechtzeitigkeit obliegt dem Auftraggeber. Der Gewährleistungsanspruch gegen uns steht nur dem Auftraggeber/Käufer/Kunde zu. Er ist weder übertragbar noch abtretbar. Er erlischt, wenn Eingriffe oder Reparaturen von dritter Seite vorgenommen wurden. Es besteht kein Anspruch auf Ersatz der durch den Besteller oder von dritter Seite getätigten Aufwendungen. Erweist sich eine Mängelrüge des AG als unberechtigt, trägt der AG die dem AN entstandenen Aufwendungen.
9.3 Gewährleistungsansprüche
Gewährleistungsansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetzt gemäß BGB §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), BGB §§ 478 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch), BGB §§ 634 a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) längere Fristen vorschreibt.
9.4 Nachbesserungen oder Instandsetzungen
Dem Planungsbüro Stefan Ost ist Gelegenheit zu geben, den Mangel selbst und/oder durch von ihm beauftragte Fachleute untersuchen zu lassen. Der Kunde hat alle Kaufbelege (Rechnung, Lieferschein, etc.) uns zur Einsichtnahme vorzulegen. Der AN hat das Recht zu jedem Zeitpunkt die Ware zu Überprüfen und/oder die Mangelbehebung durchzuführen. Liegt kein Gewährleistungsfall vor, gleich aus welchen Gründen, sind wir berechtigt, Kosten für Fahrzeit, Fahrkilometer und Arbeitsstunden entsprechend unseren Verrechnungssätzen in Rechnung zu stellen. Das Recht auf mehrmalige Nachbesserung steht uns zu. Rechnung zu stellen. Diese Rechte stehen dem AN zu, soweit der Käufer nicht glaubhaft macht, dass wegen der Gefahr in Verzug Sofortmaßnahmen ergriffen werden müssten. Die Übernahme von Kosten für Fremdbeauftragte Gutachter bedarf einer vorherigen schriftlichen Vereinbarung im Einzelfall. Mängelanspruche bestehen nicht bei nur unerheblichen Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang in Folge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung (AG), übermäßiger Beanspruchung (AG), ungeeigneter Betriebsmittel (AG), mangelhafter Bauarbeiten (AG), ungeeigneten Baugrundes (AG), oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom AG oder von Dritten unsachgemäße Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. Nachbesserungen oder Instandsetzungen bewirken keine Verlängerung der Gewährleistungsfrist und setzen keine neue Gewährleistungsfrist in Lauf.
9.5 Bestehen die Produkte aus der Palette des Massivbaus, so enthalten sie Bestandteile natürlicher Zuschlagsstoffe und können daher bestimmten Schwankungen hinsichtlich ihrer Beschaffenheit unterliegen, wie z.B. Ausblühungen, Farbschwankungen, Grate, Poren, Lunker oder Oberflächenrisse. Dies Stellen keinen Mangel dar. Für Holzbaustoffe, Keramikbaustoffe, Estriche, Putze, Farben, etc. gelten ähnliche natürliche Schwankungen, welche in der einschlägigen Fachliteratur nachgeschlagen werden können.
9.6 Kleine Beschädigungen von Bauteilen sind verlade, -system-, transport- und einbaubedingt. Sowie eine gewisse Anfangsnutzung bzw. ein Baustellenverschleiß durch begehen, ablegen, anstoßen, abstützen, fixieren während der Rohbauzeit sind normal und ebenfalls kein Grund zur Mängelrüge, sie sind bauseits zu beseitigen.
9.7 Abweichungen, Veränderungen oder Toleranzen im Rahmen der DIN-Normen stellen gleichfalls keinen Mangel dar.
9.8 Muster, Proben und Besichtigungen anderer Bauten, Gestaltungen und Ausführungen gelten als unverbindliche Ansichtsstücke. Geringfügige Abweichungen davon berechtigen nicht zu Beanstandungen.
10. Eigentumsvorbehalt
10.1 Eigentum bis zur Bezahlung - Jegliche Ware, Baustoffe, Baumaterialien, etc. bleibt bis zur vollen Bezahlung sämtlicher Forderungen, auch vergangener und zukünftiger, einschließlich Nebenforderungen, Schadensersatzansprüchen und Einlösungen von Schecks und Wechseln, Eigentum des Planungsbüro Stefan Ost. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen oder anerkannt worden ist (Kontokorrentvorbehalt). Der AG ist berechtigt, die Ware weiterzuverarbeiten und zu veräußern unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen.
10.2 Vorbehaltsware
Durch Be- und Verarbeitung, sowie Umbildung der Vorbehaltsware durch den AG erwirbt der AG nicht das Eigentum gemäß § 950 BGB an der neuen Sache. Die Be- oder Verarbeitung wird für den AN als Hersteller vorgenommen, ohne dass ihm daraus Verbindlichkeiten entstehen. Demzufolge ist das Planungsbüro Stefan Ost im Sinne des § 950 BGB, AG, während der AG hierbei als Beauftragter des AN handelt. Der AN erwirbt also das Eigentum oder Miteigentum (§§ 947, 950 BGB) an den Zwischen oder Enderzeugnissen im Verhältnis des Wertes der neuen Sache zum Wert seiner gelieferten Ware zur Be- oder Verarbeitung. Wird die Ware mit anderen Gegenständen verarbeitet, vermischt oder vermengt, erwirbt das Planungsbüro Stefan Ost das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes seiner Eigentumsvorbehaltware zu Wert der neuen Sache. Der Wert der Vorbehaltsware entspricht den in den Rechnungen des AN ausgewiesenen Kaufpreisen zuzüglich 20 %. Die durch die Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung entstehende neue Sache gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
10.3 Miteigentum
Werden die Baustoffe be- oder verarbeitet, verbunden oder gemischt, so tritt der AG bereits jetzt - ohne dass es noch einer besonderen Abtretungserklärung bedarf - die ihm hieraus gegen seinen Abnehmer entstehenden Ansprüche bis zur Tilgung aller Forderungen des AN (Planungsbüro Stefan Ost) mit allen Nebenrechten an den AN ab, und zwar in Höhe des Wertes der gelieferten Ware; gleichzeitig tritt der AN bereits jetzt die Eigentums- und Miteigentumsrechte ab.
10.4 Factoring
Hat der AN die Forderungen im Rahmen des echten Factorings verkauft, so tritt er die an ihre Stelle tretende Forderung gegen den Faktor an den Verkäufer ab. Bei mehreren Geschäftsvorgängen bleibt die Forderungsabtretung auch dann bestehen, wenn die Lieferung bezahlt worden ist, jedoch aus anderen Lieferungen noch ein offener Saldo besteht (erweiterter Eigentumsvorbehalt). Der AN nimmt diese Abtretung an.
10.5 Forderungen des AN aus Einbau in Grundstück
Wird die gelieferte Ware oder werden die daraus hergestellten Sachen in das Grundstück eines Dritten derart eingebaut, dass sie wesentlicher Bestandteil des Grundstücks werden, so gehen die anstelle dieser Sachen tretenden Forderungen des AN gegen seine Abnehmer, die auch seine übrigen Leistungen decken können, in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware (vgl. 10.2) mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek mit Rang vor dem Rest zur Sicherung der Forderung des AN auf die GSO-BAUSA & PLANUNGSBÜRO über, ohne dass es noch einer besonderen Abtretungserklärung bedarf. Der Übergang dieser Forderung ist für den Zeitpunkt ihrer Entstehung vereinbart.
10.6 Forderungen des AN aus Zahlungen
Der AN wird die abgetretenen Forderungen, solange der AG seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht einziehen. Die Einzugsermächtigung des AG erlischt bei Zahlungsverzug des AG. In diesem Fall ist der AN vom AG bevollmächtigt die Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten und die Forderungen selbst einzuziehen. Der AG ist verpflichtet, dem AN auf Verlangen eine genaue Aufstellung der dem AG (Verkäufer) zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum, etc. zu geben und dem AN alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen notwendigen Auskünfte zu erteilen und die Überprüfung dieser Auskünfte zu gestatten.
10.7 Sicherungsgewährung
Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die uns aus jedem Rechtsgrund gegen den AG jetzt oder künftig zustehen, werden uns die zustehenden Sicherungen gewährt, die der AN auf Verlangen nach seiner Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20 % übersteigt. Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware bzw. abgetretenen Forderungen durch den AG sind unzulässig. Von Pfändungen ist der AN unter Angabe des Pfandgläubigers sofort zu benachrichtigen.
10.8 Rücknahme der Ware
Die Rücknahme der Vorbehaltsware bzw. Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes erfordert nicht eine Rücktrittserklärung des AN, in diesen Handlungen oder einer Pfändung der Vorbehaltsware durch den AN liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, dieser wäre durch den AN ausdrücklich erklärt worden. Der AN kann sich aus der zurückgenommenen Vorbehaltsware feihändig befriedigen. Etwa verbleibende Schadensersatzansprüche bleiben vorbehalten.
10.9 Verwahrung der Vorbehaltsware durch den AG
Der AG verwahrt die Vorbehaltsware für den AN unentgeltlich. Er hat sie gegen übliche Gefahren wie Feuer, Diebstahl und Wasser im üblichen Umfang zu versichern.
10.10 Abtretung der AG Entschädigungsansprüche
Der AG tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der vorgenannten Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, an den AN in Höhe seiner Forderungen ab.
10.11 Forderungsbestand
Sämtliche Forderungen sowie Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt an allen in diesen Bedingungen festgestellten Sonderformen bleiben bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten, die der AN im Interesse des AG eingegangen ist, bestehen, z. B. für das Bauhaupt- und Nebengewerbe.
11. Schadensersatzansprüche
11.1 Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers/Käufer/Kunde, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.
11.2 Nichtgültigkeit von Ziffer 11.1
Dieses gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetzt, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zu Nachteil des AG ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
11.3 Soweit dem AG nach dieser Ziffer 11 Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist gemäß 9.3.
12. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte, Datenschutz
12.1 Schutzrechte, Urheberrechte
Sofern nichts anderes vereinbart, ist der AN verpflichtet, die Waren-Lieferung lediglich im Land des Lieferortes frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter zu erbringen.
12.2 Alle Unterlagen, Zeichnungen, Skizzen, Darstellungen, Pläne, Bilder, Niederschriften, Modelle welche vom AN erstellt und angefertigt werden und in Zukunft für den Kunden und sein Bauobjekt und alle Teil- und Nachobjekte erstellt werden sind nur für das spezielle Bauobjekt zu verwenden und genehmigt und unterliegen den Schutz- und Urheberechten. Dem AG ist erlaubt, bei Eigenleistung von Arbeiten, oder Selbstbeauftragung von ausführenden Firmen oder für sich selbst, jeweils eine Kopie der nötigen Planungsunterlagen zu erstellen und seinen ausführenden Firmen zu übergeben. Jede weiter Vervielfältigung von Planungsunterlagen des Planungsbüro Stefan Ost ist untersagt, es sei denn, der AN genehmigt dies ausdrücklich oder stellt Lichtkopien selbstständig zur Verfügung. Dies gilt auch bei Verlust oder Zerstörung von Planungsmaterial.
12.3 Das Planungsbüro Stefan Ost ist berechtigt bei ungenehmigter Vervielfältigung, unerlaubter Weitergabe, Veröffentlichung jeglicher Art, Fremdnutzung und unberechtigte Umnutzung, Einbeziehung in Fremdplanungen, Nutzung für Fremdplanungen, Verwendung als Vorlage jeglicher Art Schutzrechte, Urheberrechte und Nutzungsrechte geltend zu machen und in Rechnung zu stellen.
12.4 Datenschutz
Wenn der AG mit uns in Kontakt tritt und/oder einen Vertrag schließt, erheben, verarbeiten und nutzen wir nach Maßgabe des Bundesdatenschutzgesetzes sowie des Teledienstdatengesetzes persönliche Daten, soweit dies für unsere Geschäftsbeziehung, insbesondere zum Zwecke der Vertragsabwicklung, Pflege der Kundenbeziehung und zum Zwecke der Eigenwerbung erforderlich ist (Datensparsamkeit). Zum Zwecke der Eigenwerbung darf der Auftragnehmer Bilder des Bauvorhabens nutzen, sowie das Bundesland, die Stadt und Stadtteil benennen, in welchem sich das Bauvorhaben befindet. Die Nennung weiterer Angaben z. B. der Adresse oder des Namens des Auftraggebers ist unzulässig, es sei denn, dies wird schriftlich vereinbart und erlaubt.
Weiter ist dem AN gestattet Werbemittel, Banner, Planen, Anschläge des Planungsbüro Stefan Ost und seiner Zulieferer und Nachunternehmer am bzw. in unmittelbarer Umgebung der Baustelle/Bauobjekt/Baugrundstück anzubringen. Von den Möglichkeiten der Anonymisierung und Pseudonymisierung der Daten wird Gebrauch gemacht, soweit dies möglich ist und der Aufwand in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck steht. Wir behalten uns jedoch das Recht vor, Ihre persönlichen Daten zu überprüfen. Zum Zweck der Bonitätsprüfung können - ebenso im Einklang mit dem Bundesdatenschutzgesetz und anderen bestehenden gesetzlichen Vorschriften - Daten mit entsprechenden Dienstleistungsunternehmen, z. B. der SCHUFA, ausgetauscht werden. Eine Weitergabe Ihrer Daten findet ausschließlich und nur soweit im konkreten Einzelfall erforderlich an den jeweils mit der Auslieferung/Ausführung beauftragten Lieferanten und Bauleister statt, um Ihre Bestellung/Auftrag ausliefern/ausführen zu können.
Im Übrigen findet eine Weitergabe an Dritte - abgesehen von Verpflichtungen zur Weitergabe aufgrund bestehender Gesetze - nicht statt.
Sie haben gemäß § 34 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) das Recht, unentgeltlich Auskunft zu verlangen über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten, auch soweit sie sich auf die Herkunft dieser Daten beziehen, über die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, an die Daten weitergegeben werden und über den Zweck der Speicherung. Sie haben ferner das unter den gesetzlichen Voraussetzungen des § 35 BDSG das Recht auf Besichtigung, Löschung und Sperrung Ihrer personenbezogenen Daten.
13. Unmöglichkeit, Vertragsanpassung
13.1 Unmöglichkeit der Lieferung
Soweit die Lieferung von Warengütern unmöglich ist, ist das Planungsbüro Stefan Ost berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der AN die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des AG auf 10 % des Wertes desjenigen Teiles der Lieferung, der wegen Unmöglichkeit nicht zweckdienlich verwendet werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des AG ist hiermit nicht verbunden.
13.2 Sofern unvorhergesehene Ereignisse im Sinne von 6.7 die wirtschaftliche Erhaltung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betriebsablauf des AN erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem AN das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will der AN von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dieses nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses dem AG unverzüglich mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem AG eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbar war.
14. Verantwortungsbereich des Planungsbüro Stefan Ost
14.1 Vollständigkeit der Unterlagen
Für die Vollständigkeit, Richtigkeit und Rechtzeitigkeit der vom AG als Planer zu beschaffenden oder zu erstellenden Ausführungsunterlagen ist dieser verantwortlich. Ist der AG nur ausführende Baufirma, so obliegt dem AG diese Pflicht. Werden Unterlagen, Pläne etc. elektronisch versandt, sind sie nur verbindlich, wenn deren Vollständigkeit vom AN bestätigt wurde.
14.2 Freihalten von Mittel
Hält der AN auf Veranlassung des AG Produktionsmittel, Herstellungsmittel, Arbeitskräfte frei und kommt es aus Gründen, die nicht der AN zu vertreten hat, nicht oder zur verspäteten Ausführung, so haftet der AG auch für den daraus entstehenden Schaden.
14.3 Ist der AN nur Lieferant, d. h. der AG ist für den Einbau, Verarbeitung, Weiterverarbeitung oder sonstige Verwendung der vom AN gelieferten Ware selbst verantwortlich, so ist er unter Beachtung der einschlägigen Gesetzte, Verordnungen, Vorschriften selbst verantwortlich.
14.4 Werden Pläne, Statiken, Zeichnungen, Skizzen und mündliche Angaben vom AG gestellt, so ist dieser für deren Richtigkeit und rechtzeitige Übergabe an den AN verantwortlich.
14.5 Prüfungen und Nachweise
Werden Konstruktion- und sonstige Vorschläge, Entwürfe, Pläne, Statiken, Zeichnungen, Skizzen und sonstige Unterlagen vom AN angefertigt , sind sie vom AG unmittelbar nach Erhalt auf Richtigkeit zu prüfen. Unstimmigkeiten sind unverzüglich schriftlich dem AN anzuzeigen. Unterlässt der AG die rechtzeitige Anzeige, so gelten die Unterlagen für den Verkäufer als genehmigt.
14.6 Eigentumsrecht für Planmaterial
Liefert das Planungsbüro Stefan Ost Konstruktion- und sonstige Vorschläge, Entwürfe, Pläne, Statiken, Zeichnungen, Skizzen und sonstige Unterlagen und Werkzeuge, so bleiben diese Eigentum des Planungsbüro Stefan Ost, ebenso wie andere Unterlagen, die dem AG zur Verfügung gestellt werden. Unter Beachtung der Ziffer 12 ist es verboten Dritten - auch Auszugsweise - o. g. Planungsunterlagen zugänglich zu machen oder zu vervielfältigen.
14.7 Entstehende Kosten und Gebühren für Prüfstatiker, Genehmigungsbehörden, etc. gehen immer zu Lasten des AG. Die gilt auch für zusätzliche Prüfungen und Genehmigungen von statischen Unterlagen oder Umbemessung von Plan- und statischen Unterlagen, jegliche bauphysikalischen Untersuchungen, Prüfungen und Nachweise, geologische Untersuchungen, Prüfungen und Nachweise, die vom AN erstellt oder in Auftrag gegeben werden.
14.8 Haftung als Lieferant - Ist der AN nur Lieferant, so übernimmt der AN keine Bauherren- Bauunternehmer- oder Bauleiterfunktion bzw. Haftung. Werden Arbeiter, Verlegehelfer, etc. von AN gestellt - nur für Hilfestellung, Anleitung - so hat der AG die für die jeweiligen Arbeiten notwendigen Absturzsicherungen bzw. Einrichtungen zum Auffangen abstürzender Personen gemäß Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten", §12, bauseits zu schaffen. Die "Hilfsarbeiter", "Verlegehelfer" werden immer nach Stundenaufwand und Materialaufwand abgerechnet. Verstöße gegen diese Vorschrift sind vom AG zu vertreten. Fehlen die Entsprechenden Vorrichtungen, so ist der Beauftragte des AN berechtigt, die "Hilfsarbeiter, Verlegehilfe" abzulehnen, ohne dass der AG Schadensersatzansprüche stellen kann.
15. Beratung
15.1 Ist das Planungsbüro Stefan Ost nur Lieferant, sind technische Beratungen nicht Gegenstand des Vertrages. Sie sind nur verbindlich, soweit sie schriftlich vereinbart sind und auch schriftlich erfolgen. Sie entheben den AG nicht von der Verpflichtung einer sach- und fachgemäßen Verarbeitung der Produkte des AN.
15.2 Planungsbüro Stefan Ost auch Planer
Ist der AN auch ausführender Planer, so ist die technische Beratung im Rahmen der HOAI Teil des Vertrages. Sie ist nur verbindlich, soweit sie schriftlich erfolgt.
15.3 Das Planungsbüro Stefan Ost als ausführendes Bauunternehmen
Ist der AN auch ausführendes Bauunternehmen, so ist die technische Beratung im Rahmen der HOAI Teil des Vertrages. Sie ist nur verbindlich, soweit sie schriftlich erfolgt.
16. Vertreter des Planungsbüro Stefan Ost
16.1 Zu rechtsverbindlichen Angeboten, Abschlüssen oder sonstigen Erklärungen sowie zu Entgegennahme von Zahlungen sind Vertreter des Planungsbüro Stefan Ost nur berechtigt, wenn sie eine vom des Planungsbüro Stefan Ost ausgestellte, schriftliche Vollmacht vorlegen.
16.2 Zu rechtsverbindlichen Angeboten, Abschlüssen oder sonstigen Erklärungen sowie Abänderungen von Konstruktionen, Plänen, Vorgehensweisen, Abläufen, Planungen, technischen Ausführungen nach anerkannten Regeln der Baukunst und Technik, sowie Stand der Technik sind Vertreter des Planungsbüro Stefan Ost nur berechtigt, wenn sie eine vom Planungsbüro Stefan Ost ausgestellte schriftliche Vollmacht vorlegen oder kein Widerspruch binnen 14 Tagen in schriftlicher Form des Planungsbüro Stefan Ost erfolgt. Ist aufgrund der zeitlichen oder terminlichen Situation eine schnelle Entscheidung notwendig, so dürfen nur in Abstimmung mit der Geschäftsleitung und schriftlicher Niederschrift oben genannte Vorgänge eingeleitet werden. Die Niederschrift ist nur gültig als Aktennotiz, Vermerk im Regiebericht, Gesprächsnotiz, formlose Niederschrift.
17. Allgemeines
17.1 Mündliche Nebenabreden sind unverbindlich. Abänderungen eines Vertrages bedürfen der schriftlichen Bestätigung der Geschäftsleitung des Planungsbüro Stefan Ost. Die Übertragung der Vertragsrechte ist dem AG nur mit schriftlichem Einverständnis der Geschäftsleitung des Planungsbüro Stefan Ost gestattet.
17.2 Ob Ware auf Paletten geliefert bzw. verpackt wird bleibt dem pflichtgemäßem Ermessen des Verkäufers überlassen. Verlademittel, Paletten etc. bleibt ebenso wie Anschlagmittel, im Rahmen der Montage und Leistungserbringung erforderliches Gerüste, Stütz- und Schalmaterial sowie Kleingeräte/Großgeräte etc. Eigentum des AN und werden bei Lieferung und Leistung berechnet.
17.3 Nutzung von Gerüste, Stützen, etc.
Für die Nutzungsdauer von Gerüsten, Stützen, Schalmaterial und Kleingeräten/Großgeräten ist eine Mietgebühr gemäß der am Liefertag gültigen Preisliste oder Leistungsverzeichnis/Vertrag zu entrichten. Sind keine Preise angegeben und/oder muss das jeweilige Gerät/Teil von einem Dritten angemietet werden, so richtet sich die Mietgebühr immer nach den vom Gerätevermieter gestellten Mietpreis plus einen 12 %-igen Bearbeitung- und Verwaltungsaufschlag, sowie aus allg. Geschäftskosten (plus gesetzl. Mehrwertsteuer).
17.4 Beschädigung, Verschmutzung, etc. von Gerät
Tritt das Planungsbüro Stefan Ost nur als Lieferant von Gerüsten, Stützen, Schalmaterial und Kleingeräten/Großgeräten etc. auf, so hat der AN das Recht bei Beschädigung, übermäßiger Verschmutzung, Funktionsbeeinträchtigung, kompletter Funktionsunfähigkeit Kosten für die Wiederherstellung, Reparatur und Neubeschaffung eines vergleichbaren Gesamtgerätes/Teilgerätes bzw. Gesamtmaterials/Teilmaterials in Rechnung zu stellen, und zwar nach eigenem Ermessen. Besteht eine betriebliche, wirtschaftliche oder terminliche Zwang- und/oder Notsituation für ein Folgeprojekt und ist eine termingemäße Wiederherstellung, Reparatur und Neubeschaffung nicht möglich, so ist der AN berechtigt, sich anderweitig eine Mietgerät und/oder Mietrüstung/Mietgerüst zu beschafften, auch wenn dies die normalen Kosten übersteigt, und diese Kosten plus einen 12 %-igen Bearbeitung- und Verwaltungsaufschlag, sowie aus allg. Geschäftskosten dem AG in Rechnung stellen.
17.5 Produktprüfung, Zertifizierung, o.ä.
Der AG ist im Zusammenhang mit einer Produktprüfung im Rahmen des Verfahrens und der Durchführung der Zertifizierung von Produkten/Leistungen damit einverstanden, dass die Beauftragte des Materialprüfungsamtes für das Bauwesen sowie für Bauleistungen, der zuständigen obersten Bauaufsichtsbehörde oder des Deutschen Instituts für Bautechnik sowie unseren Beauftragten (Eigenüberwacher) in begründeten Fällen Händlerlager oder Baustellen betreten und in Gegenwart des Händlers/ Bauherren, Bauleiters oder deren Vertreter auf Kosten des AN Proben entnehmen.
17.6 Baustellenbegehung von Erfüllungsgehilfen etc. des AN
Der AG gestatte allen vom Planungsbüro Stefan Ost beauftragten bzw. mit dem der Planungsbüro Stefan Ost in Geschäftsbeziehung stehenden Personen und Firmen die Baustelle zu begehen und zu besichtigen im ausschließlicher Verbindung mit dem AG-Bauprojekt.
18. Erfüllungsort und Gerichtsstand
18.1 Erfüllungsort für beide Vertragsteile ist Llucmajor - Mallorca.
18.2 Für den Fall, dass die Vertragsparteien Kaufleute im Sinne des §§ 1 ff. HGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind, wird als ausschließlicher Gerichtsstand Palma de Mallorca vereinbart. Dies gilt für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitfällen.
19. Schlussbestimmung
19.1 Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Wareneinkauf (CSG).
19.2 Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vertragsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Übrigen nicht. Die Parteien sind vielmehr verpflichtet, eine Bestimmung zu vereinbaren, die rechtswirksam ist und wirtschaftlich der Weggefallenen am besten entspricht.
AM BESTEN bei IHNEN.
Ich komme direkt zu Ihnen, denn bei Ihnen vor Ort lassen sich die Dinge viel besser besprechen und erklären. Und wenn ein Mass oder eine Angabe fehlt, dann können wir das sofort vermessen oder abklären.
Rufen Sie einfach an unter:
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